Verkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

Die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrags. Abweichungen sind für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie gegenseitig vereinbart und schriftlich anerkannt wurden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich anerkennt.

  1. Angebote

Alle Angebote und Preisangaben in den Preislisten und Katalogen sind unverbindlich. Mündliche Bestellungen oder Vereinbarungen sind für den Verkäufer erst dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die schriftliche Bestätigung kann auch durch eine E-Mail mit Lesebestätigung oder ein Fax ersetzt werden.

  1. Senden

Der Versand innerhalb der Schweiz erfolgt ab Werk des Verkäufers (EXW) gemäss den "Incoterms 2000" (Publikationsnummer 560 der Internationalen Handelskammer, Zürich). Übersteigt das Volumen der Einzelsendung einen fakturierten Gesamtwert von mindestens CHF 1'000.00 netto inkl. MwSt. nicht und kann sie als Paket erfolgen, übernimmt der Verkäufer die Transportkosten franko normale Bahnstation des Käufers.

  1. Verpackung, Paletten und Ersatzgeräte

Einwegverpackungen sind im Preis inbegriffen. Sonder- und Zusatzverpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Schachteln, Kisten, Paletten, Fassungen, Ersatzgeräte usw. werden dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn er sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Lieferdatum frachtfrei und in gutem Zustand an das Werk des Verkäufers zurückschickt.

  1. Aufträge auf Abruf

Lieferungen auf Abruf müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Der Kauf von Waren muss spätestens 6 Monate nach der ersten Lieferung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht gekauften Waren dem Käufer in Rechnung gestellt. Die im Rahmen von Abrufgeschäften anfallenden Zins- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Käufers.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird ein Zinssatz von 5% angewandt und die Lagerkosten betragen CHF 2.20 / belegter m² pro Tag.

  1. Muster, Modelle, Entwürfe und gewerbliche Schutzrechte

Bei individuell gestalteten Verpackungsprodukten garantiert der Käufer, dass er über die notwendigen Rechte zur Verwendung der Symbole, Modelle, Designs und Muster verfügt.

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die behaupten, dass eine bestimmte kundenspezifische Verpackung die jeweiligen gewerblichen Schutzrechte verletzt.

Wenn der Verkäufer eine Verpackung für den Käufer entwickelt, wird die entsprechende Arbeit nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Der Käufer erhält dann eine Lizenz, die auf die ausschließliche Nutzung der Zusammensetzung der betreffenden Verpackung beschränkt ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte an den für den Kunden entwickelten Produkten/Verpackungen eintragen zu lassen, er wird dies jedoch tun, wenn der Käufer dies beantragt, und verpflichtet sich, die Kosten zu tragen, die durch ein solches Verfahren entstehen.

  1. Garantie

Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Waren keine Mängel aufweisen und dass sie genau den Eigenschaften entsprechen, die sich auf den Artikel beziehen und in den Verkaufsunterlagen formuliert sind. Er garantiert jedoch nicht, dass die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Zweck geeignet ist. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht der Verkäufer davon aus, dass er die Ware an einen gewerblichen Kunden und nicht an den Endverbraucher des Produkts liefert.

Der Käufer muss die Ware sofort nach der Lieferung untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware durch den Käufer zu melden und zu beheben. Versteckte Mängel müssen innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung gemeldet und behoben werden. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, die gemeldeten Mängel selbst vor Ort festzustellen. Kosten und Gebühren, die durch beanstandete Garantieleistungen bei tor t entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Verkäufers kann die Ware nicht an den Verkäufer zurückgegeben werden. Bei berechtigten Beanstandungen steht es dem Verkäufer frei, ob er innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz liefert, den gerügten Mangel beseitigt oder eine entsprechende Preisminderung gewährt.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die durch Mängel an der Ware entstehen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Folgeschäden und Sachschäden.

  1. Lieferfristen und -mengen

Die gewährten Lieferfristen beginnen am Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer: Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware am letzten Tag des gewährten Zeitraums versandt wird. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen und -sendungen vorzunehmen.

Das vom Käufer unterzeichnete "Gut zum Druck" oder "Gut zur Ausführung" ist verbindlich. Der Verkäufer behält sich das Recht auf branchenübliche Mengenabweichungen von +/- 10%, +/- 20% bei Sonderanfertigungen und Artikeln mit Aufdruck sowie +/- 10% Abweichung in Masse und Materialstärke vor.

Aus produktionstechnischen Gründen behält sich der Verkäufer Mengentoleranzen für geringe Mengen in der folgenden Größenordnung vor:

  • Bis zu 100 kg +/- 50% Bis zu 499 kg +/- 20%
  • Bis zu 250 kg +/- 30% ab 500 kg +/- 10%.

Die tatsächlich gelieferte Menge wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß gelagert wird. Die dem Kunden zusammen mit der Ware übermittelten Lagerungshinweise sind unbedingt zu beachten. Im Streitfall muss der Kunde die ordnungsgemäße Lagerung der Ware nachweisen können. Bei unsachgemäßer Lagerung der Ware durch den Kunden erlischt jeglicher Anspruch auf Garantieleistungen.

Bei Produktionsstörungen oder -unterbrechungen, bei verspäteter Lieferung von Rohstoffen und Halbfabrikaten, bei Schwierigkeiten im Straßenverkehr oder Ähnlichem behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer solcher Ereignisse zu verlängern, ohne dass der Käufer berechtigt ist, Schadensersatz zu verlangen.

  1. Vom Käufer bereitgestellte zu bearbeitende Materialien oder zu verpackende Waren

Der Käufer muss die zur Bearbeitung bestimmten Materialien oder die zur Verpackung bestimmten Waren auf seine Kosten an die Produktionsstätten des Verkäufers liefern.

Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für eine nicht normgerechte (über die Lagerungsstandards hinausgehende) Lagerung von Materialien oder Waren.

Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gelieferten zu verpackenden Waren auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern.

Der Käufer haftet für alle Schäden und schuldet den gesamten Kaufpreis, wenn das von ihm gelieferte Material für die Bearbeitung ungeeignet ist oder die Ware für das Verpackungsverfahren ungeeignet ist.

  1. Produktverantwortung

Wenn der Käufer Waren an Endverbraucher liefert, verpflichtet er sich, eine Versicherung für Sach- und Personenschäden aufgrund fehlerhafter Produkte mit einer Gesamtsumme von nicht weniger als 2 MEUR pro versichertem Schadensfall abzuschließen und zu behalten, wobei das Recht auf Begrenzung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

  1. Während des Transports entstandene Schäden

Wenn der Verkäufer ein Transportunternehmen mit dem Transport der Ware beauftragt hat, tritt er die Ansprüche auf Schadensersatz, die sich aus Schäden während des Transports ergeben, an den Käufer ab.

Der Käufer muss Transportschäden bei der Entgegennahme der Ware dem Transportunternehmen melden. Der Käufer muss seine Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Transportunternehmen geltend machen. Jede weitere Haftung des Verkäufers im Rahmen von Transportschäden ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehaltsklausel

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der vom Käufer geschuldeten Beträge. Mit diesem Vertrag erteilt der Käufer ausdrücklich seine Zustimmung, jederzeit in das Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz des Käufers oder jeder Niederlassung eingetragen zu werden.

Beim Weiterverkauf der Ware im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Käufers tritt an die Stelle der Ware selbst ein Pfandrecht auf das Forderungsrecht gegenüber dem neuen Käufer der Ware. Damit tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Verkauf der Waren des Verkäufers an diesen ab und verpflichtet sich, die jeweiligen Schuldtitel an den Verkäufer weiterzugeben, sobald dieser das erste Mal darum bittet.

Solange der Käufer die Zahlungsfristen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhält, wird die Forderungsabtretung nicht mitgeteilt.

  1. Erfüllungsort und zuständiges Gericht

Bei internationalen Geschäften ist der Erfüllungsort für diesen Vertrag der Sitz des Verkäufers in Corminboeuf (Westschweiz). Der vorliegende Vertrag unterliegt den verschiedenen Klauseln des materiellen schweizerischen Binnenhandelsrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (Wiener Handelsrecht) ist nicht anwendbar. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/oder Auslegung dieses Vertrags ergeben, wählen die Parteien Freiburg (Schweiz) als zuständigen Gerichtsstand, auch im Rahmen internationaler Angelegenheiten, und erkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dieses bestimmten Ortes an.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an der Adresse bzw. am Sitz des Käufers oder am Ort seiner Niederlassung zu verklagen. Die Parteien bestätigen, dass sie sich insbesondere auf diese Klausel und ihre Tragweite konzentriert haben.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich formuliert sind.