Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Novopac SA, Corminboeuf (FR) [nachfolgend «der Verkäufer»]
Stand am 1.8.2006
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Abweichungen sind für die Parteien nur dann verbindlich, wenn Sie beidseitig schriftlich anerkannt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn sie von ihm schriftlich anerkannt werden.
2. Angebote
Sämtliche Angebote und Preisangaben in Preislisten und Katalogen sind freibleibend. Aufträge oder mündliche Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Bestätigung bindend. Anstelle der Schriftform genügt auch Email mit Lesebestätigung oder Fax.
3. Versand
Der Versand in der Schweiz erfolgt ab Werk des Verkäufers (EXW) gemäss «Incoterms 2000»
(Publikation Nr. 560 der Internationalen Handelskammer, Zürich). Sofern die einzelne Sendung einen Fakturawert von mindestens CHF 1’000.00 netto vor Mehrwertsteuer erreicht und per Frachtgut erfolgen kann, übernimmt der Verkäufer die Transportkosten franko Normalbahnstation des Käufers.
4. Verpackung, Paletten und Tauschgeräte
Einwegverpackungen sind im Preis inbegriffen. Spezial- und Extraverpackungen werden in Rechnung gestellt. Boxen, Kisten, Paletten, Hülsen, Tauschgeräte usw. werden dem Käufer in Rechung gestellt, sofern sie nicht innert 10 Tagen ab Lieferung in einem guten Zustand franko Werk des Verkäufers retourniert werden.
5. Abrufaufträge
Lieferungen auf Abruf sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Der Bezug von Waren hat spätestens 6 Monate nach der ersten Lieferung zu erfolgen. Nicht bezogene Waren werden nach Ablauf dieser Frist dem Käufer in Rechnung gestellt. Die bei Abrufaufträgen entstehenden Zins- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Käufers. Vorbehältlich anders lautender Abreden beträgt der Zinssatz 5% und die Lagergebühr CHF 2.20 / belegtem m2 pro Tag.
6. Muster, Modelle, Entwürfe und Schutzrechte
Bei personalisierten Verpackungserzeugnissen gewährleistet der Käufer, dass er über
die angebrachten Zeichen, Modelle, Designs und Muster verfügungsberechtigt ist. Er hält den Verkäufer schadlos von Ansprüchen Dritter, die geltend machen, eine personalisierte Verpackung verletze deren gewerbliche Schutzrechte.
Entwickelt der Verkäufer eine Verpackung für den Käufer, werden jene Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Käufer erhält eine auf die betreffende Verpackung beschränkte Lizenz zur alleinigen Nutzung der Gestaltung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schutzrechte an Kundenentwicklungen anzumelden, wird dies aber gegen Sicherstellung der damit verbundenen Kosten auf Wunsch des Käufers vornehmen.
7. Garantie
Der Verkäufer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit der gelieferten Ware und deren Übereinstimmung mit den Angaben über den Artikel in den Verkaufsunterlagen. Er übernimmt jedoch keine Gewähr für eine besondere Tauglichkeit der Ware für einen spezifischen Gebrauch, den der Käufer beabsichtigt. Ohne ausdrückliche anderslautende Abrede geht der Verkäufer davon aus, einen Abnehmer in kaufmännischen Verkehr und keinen Endverbraucher zu beliefern.
Die Ware ist unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen. Offene Mängel sind innert drei Werktagen ab Wareneingang beim Käufer zu rügen. Verdeckte Mängel sind innert drei Werktagen ab Entdeckung, längstens innert drei Monaten ab Lieferung zu rügen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Die Kosten und Aufwände unberechtigt geltend gemachter Garantieansprüche gehen zu Lasten des Käufers. Ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Verkäufers kann die gelieferte Ware nicht dem Verkäufer zurückgesandt werden. Bei berechtigten Mängelrügen steht es dem Verkäufer frei, entweder in angemessener Frist Ersatz zu liefern, den Mangel zu beheben oder eine entsprechende Preisreduktion zu gewähren.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere aber nicht abschliessend für indirekte Schäden und reine Vermögensschäden wird wegbedingt, soweit gesetzlich zulässig.
8. Lieferfristen- und -mengen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Aufgabe der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist abgesandt wird. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teilsendungen zu liefern.
Das vom Käufer unterschriebene «Gut zum Druck» bzw. «Gut zur Ausführung» ist verbindlich. Die branchenüblichen Abweichungen in der Menge von +/- 10%, von +/- 20% bei Extraanfertigungen und Artikeln mit Druck sowie +/- 10% in Gewicht und Stärke der Materialien sind vorbehalten.
Aus fabrikationstechnischen Gründen bleiben Mengentoleranzen für Kleinmengen in folgendem Ausmass vorbehalten :
Bis 100 kg +/- 50% bis 499 kg +/- 20%
Bis 250 kg +/- 30% ab 500 kg +/- 10%
Dem Käufer wird die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt.
Der Kunde sorgt dafür, dass die gelieferte Ware sachgemäss gelagert wird. Dem Kunden mit der Ware übergebene Lagervorschriften sind unbedingt einzuhalten. Der Kunde trägt dafür die Beweislast. Nicht sachgemässe Lagerung durch den Kunden schliesst jeden Garantieanspruch aus.
Im Falle von Betriebsstörungen bzw. Unterbrechungen, verspäteten Lieferungen von Rohmaterialien und Halbfabrikaten, Verkehrsschwierigkeiten und dergleichen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vereinbarte Lieferfristen um die Dauer solcher Ereignisse zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzrecht zusteht.
9. Vom Käufer zur Verarbeitung geliefertes Material oder zur Verpackung gelieferte Waren
Der Käufer hat das zur Verarbeitung bestimmte Material oder die zur Verpackung bestimmten Waren auf seine Kosten dem Verkäufer frei Haus zu liefern. Der Verkäufer lehnt jede Haftung für eine über das gewöhnliche Mass hinaus gehende Sorgfalt bei der Lagerung von Material oder Waren ab. Der Käufer hat die dem Verkäufer zur Verpackung gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Schaden und Diebstahl zu versichern. Der Käufer haftet für jeden Schaden und schuldet den vollen Kaufpreis, wenn das von ihm gelieferte Material nicht zur Verarbeitung oder die von ihm gelieferten Waren nicht zu Verpackung geeignet sind.
10. Produktehaftpflicht
Liefert der Käufer Waren an Endverbraucher, verpflichtet er sich, eine erweiterte Deckung für Personen und Sachschäden aus fehlerhaften Produkten abzuschleissen und aufrecht zu erhalten, mit einer Deckungssumme von nicht weniger als 2 MEUR pro versichertes Ereignis und unter Wegbedingung des Kürzungsrechts bei leichter Fahrlässigkeit.
11. Transportschäden
Hat der Verkäufer das Transportunternehmen beauftragt, tritt er Ansprüche auf Schadenersatz für Transportschäden an den Käufer ab. Transportschäden sind vom Käufer dem betreffenden Transportunternehmen bei Empfang der Ware anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind an
das betreffende Transportunternehmen zu richten. Jede weitere Haftung des Verkäufers für Transportschäden wird im gesetzlich zulässigen Mass wegbedingt.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen bis zu zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer gibt hiermit sein ausdrückliches Einverständnis zum jederzeitigen Eintrag in das Eigentumsvorbehaltregister am Sitz des Käufers oder jeder Zweigstelle.
Erfolgt ein Weiterverkauf der Ware im Zuge der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Käufers, tritt ein Pfandrecht am Forderungsrecht gegenüber dem Erwerber an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt hiermit Forderungen aus der Veräusserung von Waren des Verkäufers an diesen ab und verpflichtet sich, auf erste Aufforderung hin die entsprechenden Forderungstitel an den Verkäufer heraus zu geben.
Solange und soweit der Käufer die Zahlungsfristen gemäss diesen AGB einhält, wird die Abtretung nicht notifiziert.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages befindet sich, auch bei Auslandgeschäften, am Sitz des Verkäufers in Corminboeuf (FR Schweiz). Der vorliegende Vertrag, untersteht den Bestimmungen des materiellen schweizerischen Binnenkaufrechts. Das UN-Übereinkommen für den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) ist nicht anwendbar. Für allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/oder der Auslegung dieses Vertrages ergeben, wählen die Parteien, auch bei Auslandgeschäften, Freiburg (Schweiz) als Gerichtsstand und anerkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an diesem Ort. Der Verkäufer ist
jedoch berechtigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort seiner Zweigniederlassung
zu klagen. Die Parteien bestätigen, dass ihre Aufmerksamkeit ganz besonders auf die vorliegende Bestimmung und ihre Tragweite gerichtet worden ist.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form.

